Vorverständnis bei Alkohol

Angeblich konsumieren zehn Prozent der Bevölkerung mehr als die Hälfte des insgesamt verbrauchten Alkohols. Sie sind damit dem Bereich der Schwellen- und Suchttrinker zuzuordnen.
Die restliche Bevölkerung überschreitet eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille nur selten und erreicht 1,3 Promille auch in Ausnahmesituationen nicht.

Untersuchungen zeigen angeblich, dass erstmalig alkoholauffällig gewordene Kraftfahrer zu etwa 35 % in einem 5-Jahreszeitraum erneut durch eine alkoholisierte Verkehrsteilnahme auffallen.

Die Höhe der Blutalkoholkonzentration weist auf das allgemeine Trinkverhalten hin.

 

Nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen führen die gesellschaftsüblichen Trinkmengen nur selten zu einer Alkoholkonzentration über 0,8 Promille. Solche Trinkmengen werden im Allgemeinen bereits als so beeinträchtigend erlebt, dass die Betroffenen aufhören zu trinken.

 

Blutalkoholkonzentrationen von 0,8 Promille bis 1,1, maximal 1,3 Promille kennzeichnen somit den oberen Grenzbereich gesellschaftsüblichen Trinkens. Alkoholkonzentrationen über 1.3 Promille sind mit den gesellschaftsüblichen Trinkmengen keinesfalls mehr zu vereinbaren. Sie setzen eine durch häufigen Genuss großer Alkoholmengen erworbene gesteigerte Verträglichkeit voraus.

Ein solcher Promillewert ist bei einer kontrollierten Trinkweise nicht zu erreichen.

Verkehrspsychologische Untersuchungen verweisen darauf, dass der so genannte Geselligkeitstrinker alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1 oder maximal etwa 1,3 Promille verträgt und zu sich nehmen kann.
Bei BAK-Werten von über 1,6 %o ist davon auszugehen, dass eine erhebliche körperliche Alkoholtoleranz auf Basis eines allgemein erhöhten Alkoholkonsums außerhalb des sozial üblichen Rahmens vorliegt. Dies kann zu Folgeschäden (z. B. einer Verminderung der psychofunktionalen Leistungsfähigkeit) führen, die auch ohne akute Alkoholwirkung eine sichere Verkehrsteilnahme in Frage stellen.

Bei BAK-Werten von 2,0 Promille und mehr ist von einer akzentuiert hohen Alkoholgewöhnung auszugehen. Wer mit solchem BAK-Wert imstande ist, ein Kraftfahrzeug in Gang zu setzen, verfügt über eine ungewöhnliche „Giftfestigkeit” d.h. er gehört zum Kreis der Vieltrinker, die im Regelfall bereits alkoholtoxische Schädigungen aufweisen.

Ein solcher Promillewert ist bei einer kontrollierten Trinkweise nicht annähernd zu erreichen. Sehr hohe Blutalkoholkonzentrationen weisen auf Alkoholabusus hin. Insbesondere sind Blutalkoholkonzentrationen von mehr als 2,5 Promille in aller Regel nur von alkoholkranken Personen zu erreichen.

Eine hohe Blutalkoholkonzentration schon relativ früh am Tag ist als ein zusätzlicher Hinweis auf ein deutlich normabweichendes Trinkverhalten zu werten.

Von einer hohen Dunkelziffer ist auszugehen, weil die Kontrolldichte durch die Polizei zu gering ist und die Fahrweise gewöhnungsbedingt oft unauffällig bleibt. Angeblich liegt sie für 1,3 Promille bei etwa 1:300 und für 0,8 Promille bei ca. 1:600. Die nicht aufgefallene Trunkenheitsfahrt wird vom Betroffenen wegen zunächst ausbleibender negativer Konsequenzen als erfolgreich bewertet.

Untersuchungen ergaben eine Wiederauffallenswahrscheinlichkeit für erstmals alkoholauffällige Kraftfahrer von 43,19 %, für Zweittäter von 32,35 % und bei Dritt- und Mehrfachtätern von 42,03 % (bezogen auf einen Zeitraum von zehn Jahren).

Sie kann nur dann angenommen werden, wenn sich eine entscheidende Wandlung der Persönlichkeit belegen lässt, die zeigt, dass diese Verhaltenstendenzen nicht mehr von Bedeutung sind. In Bezug auf die Prognose weiterer Trunkenheitsfahrten müssen überzeugende Hinweise auf eine grundlegende Wandlung der entsprechenden Einstellungen und Gewohnheiten hinsichtlich des Alkoholkonsums und hinsichtlich einer sicheren Trennung von Trinken und Fahren vorliegen.

Die Änderung erfolgte aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus.
Der Änderungsprozess kann nachvollziehbar aufgezeigt werden.
Eine den Alkoholmissbrauch evtl. bedingende Persönlichkeitsproblematik wurde erkannt und entscheidend korrigiert.

Wenn Anlass und Zielsetzung der Untersuchung akzeptiert werden!

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